Untersuchungshaft bei Vergewaltigung – Wann droht sie?

Der Vorwurf der Vergewaltigung gemäß § 177 StGB ist für Betroffene eine existenzielle Bedrohung. Neben dem sozialen und beruflichen Schaden droht in vielen Fällen bereits im Ermittlungsverfahren die Untersuchungshaft. Dieser Artikel erläutert, unter welchen Voraussetzungen Untersuchungshaft bei Vergewaltigung angeordnet wird und wie eine effektive Verteidigung aussehen kann.

Was ist Untersuchungshaft?

Untersuchungshaft (U-Haft) ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, die vor einer rechtskräftigen Verurteilung angeordnet wird. Sie dient dazu, die Durchführung des Strafverfahrens zu sichern, insbesondere wenn Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr besteht.

Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft

Gemäß §§ 112 ff. der Strafprozessordnung (StPO) kann Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht besteht. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die die hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Außerdem muß ein Haftgrund vorliegt. Diese sind:

Fluchtgefahr:
Es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht.

Verdunkelungsgefahr:
Es besteht die Gefahr, dass Beweismittel vernichtet oder Zeugen beeinflusst werden.

Wiederholungsgefahr:
Bei bestimmten schweren Straftaten, wie Vergewaltigung, kann die Gefahr bestehen, dass der Beschuldigte erneut ähnliche Straftaten begeht.Körperverletzung

Insbesondere bei Sexualdelikten wie Vergewaltigung wird häufig Wiederholungsgefahr angenommen, was die Anordnung von Untersuchungshaft erleichtert. 

Besonderheiten bei Vergewaltigungsvorwürfen

Bei Vergewaltigungsvorwürfen ist die Beweislage oft komplex. Häufig steht Aussage gegen Aussage, und es gibt keine objektiven Beweismittel. Dennoch kann bereits die Aussage des mutmaßlichen Opfers, wenn sie als glaubhaft eingeschätzt wird, einen dringenden Tatverdacht begründen. In solchen Fällen kann die Untersuchungshaft angeordnet werden, selbst wenn der Beschuldigte bisher unbescholten ist. 

Rechte des Beschuldigten in Untersuchungshaft

Auch in Untersuchungshaft hat der Beschuldigte bestimmte Rechte:

  • Recht auf Verteidigung: Der Beschuldigte hat das Recht, jederzeit einen Verteidiger zu konsultieren.
  • Recht auf Akteneinsicht: Über den Verteidiger kann Einsicht in die Ermittlungsakten beantragt werden.
  • Recht auf Haftprüfung: Es kann jederzeit eine Haftprüfung beantragt werden, um die Fortdauer der Untersuchungshaft zu überprüfen.

Verteidigungsstrategien gegen Untersuchungshaft

Eine effektive Verteidigung kann die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhindern oder verkürzen. Mögliche Strategien sind:

  • Antrag auf Haftprüfung: Überprüfung der Haftgründe durch das Gericht.
  • Antrag auf Haftverschonung: Statt Untersuchungshaft können Auflagen wie Meldepflichten oder Kautionen beantragt werden.
  • Widerlegung des dringenden Tatverdachts: Durch Beweisanträge oder Zeugenvernehmungen kann der Tatverdacht entkräftet werden. 

Die Untersuchungshaft bei Vergewaltigungsvorwürfen stellt für Beschuldigte eine erhebliche Belastung dar. Eine frühzeitige und kompetente Verteidigung ist entscheidend, um die Haft zu vermeiden oder zu verkürzen. Sollten Sie oder ein Angehöriger von einem solchen Vorwurf betroffen sein, ist es ratsam, umgehend rechtlichen Beistand zu suchen.