Verhalten bei der Polizei als Beschuldigter bei Vergewaltigung

Rechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren – was Sie wissen müssen

Wer als Beschuldigter in ein Strafverfahren gerät – sei es durch eine Anzeige, eine Vorladung der Polizei oder eine Hausdurchsuchung –, steht schnell unter massivem Druck. Doch auch im Visier der Strafverfolgung gilt: Sie haben Rechte – und sollten diese kennen und nutzen. Der folgende Beitrag erklärt, was die Polizei darf, wann Sie schweigen sollten und wann anwaltliche Hilfe unerlässlich wird.

Beschuldigter – was heißt das überhaupt?

Beschuldigter ist, wer von den Strafverfolgungsbehörden (also Polizei, Staatsanwaltschaft oder Zollfahndung) konkret verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben (§ 157 StPO). Ab diesem Moment gelten besondere Verfahrensrechte – vor allem das Recht zu schweigen und das Recht auf Verteidigung.

Anders als Zeugen müssen Beschuldigte keine Angaben zur Sache machen. Auch das Lügen ist (anders als für Zeugen) nicht strafbar – rechtlich problematisch sind allerdings bewusst falsche Verdächtigungen (§ 164 StGB) oder falsche Selbstbezichtigungen mit Täuschungsabsicht (§ 145d StGB).

Muss ich bei der Polizei erscheinen oder aussagen?

Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten – es sei denn, sie stammt direkt von der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter (§ 163a Abs. 3 StPO). Wenn Sie also von der Polizei zu einer Vernehmung als Beschuldigter eingeladen werden, dürfen (und sollten) Sie dieser Einladung nicht ohne anwaltlichen Rat folgen.

Sie sind zu keiner Aussage verpflichtet! Sie dürfen jederzeit und ohne Angabe von Gründen schweigen.

Das ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein geschütztes Verteidigungsrecht (§ 136 Abs. 1 StPO). Auch bei einer späteren Aussage müssen Sie keine belastenden Informationen preisgeben.

Was darf die Polizei im Ermittlungsverfahren?

Die Polizei darf im Rahmen der Strafprozessordnung (StPO) bestimmte Maßnahmen durchführen, aber nicht beliebig handeln. Die wichtigsten Befugnisse sind:

  • Identitätsfeststellung und Personalienaufnahme (§ 163b StPO)
  • Vernehmung zur Person und zur Sache (§ 163a StPO)
  • Durchsuchungen – aber nur mit richterlichem Beschluss, außer bei „Gefahr im Verzug“ (§ 102, § 105 StPO)
  • Beschlagnahme von Beweismitteln (§ 94 ff. StPO)
  • Sicherstellung von Daten auf elektronischen Geräten – hier gelten besondere Vorgaben (§ 110 StPO und § 110a ff. für Online-Durchsuchung, letzteres aber nur mit richterlicher Anordnung)
  • DNA-Entnahmen nur bei schweren Straftaten und mit richterlicher Anordnung (§ 81g StPO)
  • Freiheitsentziehung (z. B. vorläufige Festnahme) – nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 127 StPO

Grenzen bestehen insbesondere dort, wo Grundrechte betroffen sind – also etwa bei körperlichen Eingriffen, dem Schutz der Wohnung (Art. 13 GG) oder der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Ihre wichtigsten Rechte als Beschuldigter auf einen Blick

  • Recht auf Schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO):
    Sie müssen zur Sache nichts sagen – und sollten das auch nicht ohne anwaltliche Beratung tun.
  • Recht auf Verteidigerbeistand (§ 137 StPO):
    Sie dürfen sich jederzeit – auch schon bei der ersten Vernehmung – von einem Verteidiger vertreten lassen.
  • Recht auf Akteneinsicht (über den Anwalt) (§ 147 StPO):
    Sie selbst erhalten keine vollständige Akteneinsicht – Ihr Verteidiger aber schon. Ohne diese sollte keine Einlassung erfolgen.
  • Recht auf Belehrung:
    Vor jeder Vernehmung müssen Sie über Ihre Rechte als Beschuldigter belehrt werden. Fehlt diese Belehrung, sind Ihre Aussagen nicht verwertbar.
  • Recht auf faire Behandlung und Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK, § 136 StPO analog): Sie gelten als unschuldig, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist. Strafverfolgung darf nicht zur Vorverurteilung führen.

Wann brauche ich einen Anwalt?

So früh wie möglich. Idealerweise schon, wenn Sie nur erfahren, dass gegen Sie ermittelt wird – also bevor eine Vernehmung, Durchsuchung oder Beschuldigtenbelehrung stattfindet.

Ein spezialisierter Strafverteidiger kann:

  • Akteneinsicht beantragen und den Vorwurf genau prüfen
  • Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufnehmen
  • eine Stellungnahme abgeben oder bewusstes Schweigen koordinieren
  • entlastende Beweise sichern
  • gegen unzulässige Maßnahmen (z. B. unrechtmäßige Durchsuchung) vorgehen
  • ggf. auf eine Verfahrenseinstellung hinwirken

Gerade in Verfahren wegen Sexualstraftaten, bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen oder bei öffentlichen Delikten wie Körperverletzung oder Diebstahl, kann ein früher juristischer Beistand entscheidend sein.

Was tun bei Durchsuchung, Vorladung oder Festnahme?

Durchsuchung: Lassen Sie sich den Beschluss zeigen, sagen Sie nichts zur Sache, sichern Sie Beweismittel (z. B. Fotos vom Zustand der Wohnung) und rufen Sie sofort Ihren Anwalt.

Vorladung: Kommen Sie nicht ohne Rücksprache mit einem Verteidiger. Schweigen ist Ihr gutes Recht – und oft Ihre beste Verteidigung.

Festnahme: Verlangen Sie sofort Kontakt zu einem Anwalt. Leisten Sie keinen Widerstand – aber machen Sie keine Aussagen. Auch scheinbar harmlose Angaben („Ich war doch nur da …“) können später gegen Sie ausgelegt werden.

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren befinden Sie sich in einer schwierigen und oft belastenden Situation. Doch auch wenn der Druck groß ist: Sie haben Rechte – und sollten diese konsequent wahrnehmen. Schweigen schützt. Ein erfahrener Anwalt klärt auf, prüft das Verfahren und sorgt dafür, dass Sie nicht zum Spielball der Strafverfolgung werden.