Berufung bei Sexualdelikten nach § 177 StGB – Ihre zweite Chance

Sie wurden wegen eines Sexualdelikts verurteilt? Wir können helfen!

In meiner langjährigen Praxis als Strafverteidiger habe ich zahlreiche Mandanten bei Vorwürfen nach § 177 StGB (sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) vertreten. Die Erfahrung zeigt: Eine Verurteilung ist nicht das Ende. Die Berufung gibt Ihnen eine zweite Chance – doch Sie müssen schnell handeln!

Eines steht fest: Bei einem Vorwurf nach § 177 StGB steht viel auf dem Spiel. Neben einer erheblichen Freiheitsstrafe drohen der Verlust Ihres Arbeitsplatzes, Ihrer sozialen Beziehungen und Ihrer gesellschaftlichen Stellung. Gerade deshalb ist kompetente Rechtsberatung unerlässlich.

Die Berufungsfrist läuft – jetzt sofort handeln!

Die StPO gibt in § 314 klare Fristen vor:

Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

Diese Wochenfrist ist nicht verhandelbar! Versäumen Sie die Berufungseinlegung, wird das Urteil rechtskräftig – mit allen negativen Konsequenzen.

Mein dringender Rat: Kontaktieren Sie mich umgehend nach der Urteilsverkündung. Schon ein Tag Verzögerung kann zu spät sein.

Das Verschlechterungsverbot

Wenn Sie als Angeklagter Berufung einlegen, profitieren Sie vom sogenannten Verschlechterungsverbot nach § 331 StPO:

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

Was bedeutet das konkret für Sie? Wenn nur Sie Berufung einlegen, kann das Berufungsgericht keine härtere Strafe verhängen als das erstinstanzliche Gericht. Dies ist ein entscheidender Vorteil! Sie riskieren keine Verschlechterung Ihrer Situation.

Achtung: Dies gilt nur, wenn nicht auch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt. Meine Erfahrung zeigt, dass die Staatsanwaltschaft häufig reagiert und ebenfalls Berufung einlegt, wenn der Angeklagte dies tut. Eine frühzeitige strategische Beratung ist daher unerlässlich.

Der Ablauf einer Berufungsverhandlung bei § 177 StGB

Nach § 324 StPO folgt die Berufungsverhandlung diesem Ablauf:

  1. Ein Richter trägt als Berichterstatter die bisherigen Verfahrensergebnisse vor
  2. Das erstinstanzliche Urteil wird in den relevanten Teilen verlesen
  3. Sie werden als Angeklagter erneut vernommen
  4. Es folgt eine vollständige neue Beweisaufnahme

Diesen Prozess habe ich für zahlreiche Mandanten begleitet. Die Berufungsinstanz bietet eine komplett neue Verhandlung des Falls – eine echte zweite Chance! Hier können wir als Verteidigung alle Hebel in Bewegung setzen:

  • Schwachstellen der erstinstanzlichen Beweisführung aufzeigen
  • Widersprüche in Zeugenaussagen herausarbeiten
  • Verfahrensfehler der ersten Instanz rügen
  • Neue Beweismittel einbringen

Die harten Strafen des § 177 StGB – und wie wir dagegen vorgehen

Der § 177 StGB sieht erhebliche Strafen vor:

  • Grundtatbestand (Abs. 1): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren
  • Ausnutzungstatbestände (Abs. 2): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren
  • Bei Krankheit/Behinderung (Abs. 4): Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr
  • Bei Gewalt/Drohung (Abs. 5): Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr
  • Bei Vergewaltigung (Abs. 6): Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren
  • Bei Waffengebrauch (Abs. 7): Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren
  • Bei schwerer Körperverletzung (Abs. 8): Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren

In der Berufung verfolge ich für meine Mandanten klare Strategien:

  1. Tatbestandliche Herabstufung: Ist der Fall wirklich ein besonders schwerer Fall? Kann er als minder schwerer Fall eingestuft werden?
  2. Beweiswürdigung: Reichen die Beweise wirklich für eine Verurteilung?
  3. Minder schwere Fälle nach Abs. 9: Hier kann die Strafe erheblich reduziert werden

Die Beweislage bei Sexualdelikten – das zentrale Problem

Fälle nach § 177 StGB zeichnen sich durch eine typische Problematik aus: Es steht oft Aussage gegen Aussage. Keine Zeugen, wenig objektive Beweise. Hier liegt die Chance für die Berufung!

Aus jahrelanger Erfahrung weiß ich: Die Gerichte sind in solchen Fällen zur besonderen Sorgfalt verpflichtet. Die Berufungsinstanz kann und muss die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen neu bewerten.

Im Berufungsverfahren werden wir:

  • Die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen kritisch hinterfragen
  • Auf Widersprüche in deren Aussagen hinweisen
  • Motive für Falschbelastungen aufzeigen
  • Entlastungszeugen präsentieren

Warum meine Erfahrung für Sie entscheidend ist

In meiner langjährigen Praxis habe ich zahlreiche Mandanten in Berufungsverfahren nach § 177 StGB vertreten. Diese Erfahrung ist für Sie ein unschätzbarer Vorteil:

  • Ich kenne die typischen Schwachstellen erstinstanzlicher Urteile
  • Ich weiß, wie Berufungsgerichte argumentieren und entscheiden
  • Ich verstehe die emotionale Belastung, die ein solches Verfahren für Sie bedeutet
  • Ich bereite Sie intensiv auf die erneute Vernehmung vor

Was Sie jetzt tun müssen

Wenn Sie mit einem Urteil nach § 177 StGB konfrontiert sind:

  1. Sofort Kontakt aufnehmen – die Berufungsfrist ist kurz!
  2. Alle Unterlagen bereithalten wie das Urteil, Ladungen, sonstige Schriftstücke
  3. Notizen machen wie zum Beispiel: Was lief in der ersten Instanz schief? Welche Beweise wurden nicht berücksichtigt?
  4. Unterstützer sammeln – Wer kann zu Ihren Gunsten aussagen?

Mein Versprechen an Sie: Als Ihr Verteidiger stehe ich Ihnen in dieser schwierigen Situation mit vollem Einsatz zur Seite.

Ich verspreche Ihnen:

  • Absolute Diskretion – Ihr Fall wird vertraulich behandelt
  • Ehrliche Einschätzung – Ich sage Ihnen offen, wie Ihre Chancen stehen
  • Maximaler Einsatz – Ich kämpfe für Ihr Recht auf ein faires Verfahren
  • Persönliche Betreuung – Sie sind nicht nur ein Fall, sondern ein Mensch in einer existenziellen Krise

Vereinbaren Sie jetzt ein vertrauliches Erstgespräch

Die Zeit drängt. Kontaktieren Sie mich noch heute für eine Erstberatung zu Ihrem Fall. Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie für Ihr Berufungsverfahren – und für Ihre Zukunft.