Was Sie über die Verjährung & das Bundeszentralregister bei Sexualdelikten nach § 177 StGB

Sie wurden wegen eines Sexualdelikts nach § 177 StGB verurteilt? Neben den unmittelbaren strafrechtlichen Konsequenzen beschäftigen Sie vermutlich auch die langfristigen Folgen: Wann verjährt ein solches Delikt? Wie lange bleibt die Verurteilung im Bundeszentralregister (BZR) eingetragen? Als erfahrener Strafverteidiger möchte ich Ihnen einen umfassenden Überblick zu diesen wichtigen Fragen geben.

Verjährung bei Sexualdelikten

Die Verjährungsfristen im Strafrecht sind in § 78 StGB klar geregelt. Sie bestimmen, wie lange eine Straftat nach ihrer Begehung noch verfolgt werden kann. Für Sexualdelikte nach § 177 StGB ergeben sich je nach Tatbestand unterschiedliche Fristen:

Die Verjährungsfristen im Überblick:

Grundtatbestand (§ 177 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren Verjährungsfrist: 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB)

Ausnutzungstatbestände (§ 177 Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren Verjährungsfrist: 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB)

Qualifikationen (§ 177 Abs. 4-6 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bzw. 2 Jahren Verjährungsfrist: 10 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB)

Schwere Qualifikationen (§ 177 Abs. 7-8 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter 3 bzw. 5 Jahren Verjährungsfrist: 20 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB)

Diese Fristen beziehen sich auf die Verfolgungsverjährung, also die Zeit, in der die Staatsanwaltschaft noch Anklage erheben kann. Ist bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen, tritt an die Stelle der Verfolgungsverjährung die Vollstreckungsverjährung.

Besonderheiten bei Sexualdelikten gegen Kinder und Jugendliche

Bei Sexualdelikten gegen Kinder und Jugendliche ist eine besondere Regelung zu beachten: Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Das bedeutet: Die Verjährungsfrist beginnt erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Damit wird verhindert, dass solche Straftaten verjähren, bevor das Opfer eine reelle Chance hatte, sie anzuzeigen.

Bundeszentralregister – Das „Gedächtnis“ der Justiz

Eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts wird im Bundeszentralregister (BZR) eingetragen. Diese Eintragung hat weitreichende Folgen für Ihre berufliche und soziale Zukunft, da sie in Führungszeugnissen erscheint. Doch wie lange müssen Sie mit diesem Eintrag leben?

Fristen für die Aufnahme in das Führungszeugnis

Die Regelungen des BZRG (Bundeszentralregistergesetz) sind hier eindeutig:

Einfaches Führungszeugnis:
Bei Verurteilungen wegen Sexualdelikten nach § 177 StGB zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr gilt eine Frist von 10 Jahren (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG).

Erweitertes Führungszeugnis:
Bei allen Verurteilungen wegen Sexualdelikten gilt eine deutlich längere Frist von grundsätzlich 10 Jahren, bei schweren Sexualdelikten gegen Kinder sogar 20 Jahre (§ 34 Abs. 2 BZRG).

Diese Fristen verlängern sich um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe (§ 34 Abs. 3 BZRG)!

Berechnung der Frist

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 36 BZRG). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn später eine Gesamtstrafe gebildet wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht.

Beispiel zur Verdeutlichung:

Ein 35-jähriger Mann wird wegen sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Frist, nach der diese Verurteilung nicht mehr im einfachen Führungszeugnis erscheint, beträgt 10 Jahre zuzüglich der Dauer der Freiheitsstrafe (2 Jahre), also insgesamt 12 Jahre.

Der Unterschied zwischen Tilgung und Nichtaufnahme ins Führungszeugnis

Eine wichtige Differenzierung: Die Nichtaufnahme ins Führungszeugnis bedeutet nicht, dass der Eintrag im BZR gelöscht wird! Die tatsächliche Tilgung aus dem Register erfolgt erst später und richtet sich nach § 45 BZRG:

  • Grundsätzlich werden Eintragungen erst 20 Jahre nach dem Datum des Urteils getilgt
  • Bei schweren Sexualdelikten kann diese Frist noch länger sein
  • Während dieser Zeit haben Gerichte und bestimmte Behörden weiterhin Einblick in Ihre Verurteilung

Erst mit der Tilgung aus dem Register gilt die Verurteilung als nicht mehr vorhanden und darf dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden (§ 51 BZRG).

Strategien zur Bewältigung der Registerfolgen

Als Ihr Verteidiger kann ich Ihnen auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung zur Seite stehen. Unter anderem bei einem Antrag auf vorzeitige Beseitigung des Eintrags im Führungszeugnis. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Antrag auf vorzeitige Nichtaufnahme in das Führungszeugnis gestellt werden (§ 39 BZRG). Dies setzt voraus:

  • Eine positive Sozialprognose
  • Keine anhängigen Strafverfahren
  • Eine ausreichende Zeitspanne seit der Verurteilung
  • Wiedergutmachung des verursachten Schadens

Eine weitere Möglichkeit ist die Beantragung der beschränkten Auskunft aus dem Register. In bestimmten Fällen kann eine beschränkte Auskunft aus dem Register beantragt werden (§ 42 BZRG). Dies kann helfen, berufliche Nachteile zu vermeiden.

Außerdem bei Bewerbungen und Jobsuche. Der Umgang mit dem Eintrag im Führungszeugnis bei Bewerbungen erfordert eine durchdachte Strategie. Als Ihr Rechtsberater entwickle ich mit Ihnen individuell angepasste Konzepte für diese schwierige Situation.

Warum meine Erfahrung bei der Bewältigung der Registerfolgen wertvoll ist

Eine Verurteilung nach § 177 StGB hat weitreichende Folgen für Ihr gesamtes Leben. Die Strategien im Umgang mit dem BZR-Eintrag erfordern tiefe Kenntnis der Materie:

  • Ich habe zahlreiche Mandanten erfolgreich bei Anträgen nach § 39 BZRG vertreten
  • Ich kenne die Anforderungen an eine erfolgreiche Resozialisierungsstrategie
  • Ich unterstütze Sie beim Aufbau einer überzeugenden Argumentation für Behörden und Gerichte
  • Ich helfe Ihnen, trotz der Registereinträge eine berufliche Perspektive zu entwickeln

Mein Versprechen an Sie

Als Ihr Rechtsberater stehe ich Ihnen auch nach einer Verurteilung zur Seite. Ich verspreche Ihnen:

  • Realistische Einschätzung, ich zeige Ihnen klar auf, welche Optionen tatsächlich bestehen
  • Diskrete Beratung, der Umgang mit dem BZR-Eintrag erfordert höchste Vertraulichkeit
  • Strategische Planung, wir entwickeln gemeinsam einen Weg, wie Sie trotz der Verurteilung eine Zukunft aufbauen können
  • Konsequente Vertretung, ich setze Ihre Interessen gegenüber Behörden und Gerichten durch

Vereinbaren Sie jetzt ein vertrauliches Beratungsgespräch

Die Bewältigung der Folgen einer Verurteilung nach § 177 StGB ist ein komplexer Prozess. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um alle Chancen zu nutzen. Kontaktieren Sie mich für ein vertrauliches Erstgespräch, in dem wir Ihre persönliche Situation analysieren und einen individuellen Handlungsplan entwickeln können.